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Freiberufler werden Tipps für die Gründung im Jahr 2024

17.04.2024, 09:15
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Foto: pixabay/593357

Freiberufler genießen einen besonderen Status der Selbstständigkeit. Zum Beispiel unterliegen sie nicht der Gewerbeordnung und müssen somit keine Gewerbesteuer zahlen. Unternehmer sind sie trotzdem. Bei der Gründung sollten sie sich also über ihre steuerlichen Verpflichtungen informieren und vor allem abklären, ob ihre Tätigkeit überhaupt als freiberuflich angesehen wird.

Was Freiberufler wissen sollten

Wer sich selbstständig macht, verkauft in der Regel ein Produkt oder eine Dienstleistung. Letztere können freiberuflicher Art sein. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Tätigkeit besondere Fertigkeiten oder eine künstlerische Begabung erfordert. Schriftsteller, Grafikdesigner oder Übersetzer gelten regelmäßig als Freiberufler. Hinzu kommen die sogenannten Katalogberufe, unter die Ärzte, Notare, Anwälte und ähnliche Berufszweige zählen. Nicht immer ist die Abgrenzung leicht zu treffen. Wenn neben den freiberuflichen Tätigkeiten weitere Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, die als gewerblich eingestuft werden, muss gegebenenfalls auch ein Gewerbe angemeldet werden. Ein kompetenter Steuerberater kann im Zweifelsfall weitere Auskunft erteilen.

Von diesen Vorteilen profitieren Freiberufler

Es gibt eine Reihe von Gründen, aus denen der Status als Freiberufler erstrebenswert ist. Einer ist die Befreiung von der Gewerbesteuer. Dementsprechend ist auch keine Gewerbeanmeldung notwendig.

Weiterhin müssen Freiberufler unabhängig von ihrem Einkommen keine doppelte Buchführung erstellen. Das bedeutet, dass sie von einer aufwendigen Bilanzierung befreit sind. Stattdessen weisen sie dem Finanzamt ihren Gewinn über eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach. Diese wird am besten gemeinsam mit der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung eingereicht.

Hinzu kommt, dass sich selbstständige Freiberufler nicht in den Industrie- und Handelskammern melden müssen. Wer eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit ausübt, kann sich außerdem über die Künstlersozialkasse versichern. Diese übernimmt dann den Arbeitgeberanteil der Krankenkassen-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge.

Die passende Rechtsform auswählen

Freiberufler können zwischen verschiedenen Rechtsformen wählen. Üblicherweise melden sie sich als Einzelunternehmen beim Finanzamt an. Das bedeutet, dass sie mit ihrem Privatvermögen für ihr Unternehmen haften, zugleich brauchen sie aber auch kein Startkapital. Wenn mehrere Freiberufler gemeinsam ein Unternehmen gründen möchten, können sie eine Personengesellschaft gründen. Dafür bietet sich die PartG an. Theoretisch können Freiberufler auch eine GmbH bilden. Das würde jedoch viele der oben genannte Vorteile zunichtemachen. Eine GmbH ist nämlich zwingend gewerbesteuerpflichtig und zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet.

Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit

Nachdem eine Rechtsform gewählt wurde, kann die freiberufliche Tätigkeit angemeldet werden und das Abenteuer als Unternehmer beginnen. Dafür müssen sich Freiberufler lediglich an das Finanzamt wenden und dort den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Gegebenenfalls verlangt der Sachbearbeiter einen Nachweis über die Befähigung zur Freiberuflichkeit. Falls es sich um einen kammerpflichtigen Beruf handelt, müssen Freiberufler diese Nachweise bei der zuständigen Kammer einreichen.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer berücksichtigen

Für Freiberufler fällt keine Gewerbesteuer an. Dafür müssen sie auf ihren Gewinn Einkommensteuer entrichten. Hinzu kommt die Umsatzsteuer. Diese erheben selbstständige Freiberufler auf ihre Dienstleistungen und stellen sie ihren Kunden mit in Rechnung. Die Steuer muss bei der Umsatzsteuervoranmeldung dann an das Finanzamt weitergereicht werden.

Freiberufler haben außerdem die Option, bei der Umsatzsteuer die sogenannte Ist-Versteuerung zu beantragen. Das bedeutet, dass sie immer nur die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden müssen, die sie bereits erhalten haben. Üblicherweise gilt die Soll-Versteuerung. Dabei muss die Umsatzsteuer auch dann schon entrichtet werden, wenn der Kunde sie noch gar nicht bezahlt hat. Das kann gerade in kleineren Betrieben schnell zu finanziellen Engpässen führen.

Eine Ausnahmeregelung gilt für Kleinunternehmer. Dabei handelt es sich um Selbstständige und Freiberufler, die jährlich weniger als 22.000 Euro Umsatz erwirtschaften und somit nicht zum Ausweis und der Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet sind. Allerdings muss die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragt werden. Das kann direkt mit der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit geschehen.

Steuervorauszahlungen erfolgen vierteljährlich

Freiberufler reichen erst ein oder zwei Jahre nach dem eigentlichen Geschäftsjahr ihre Steuererklärung ein. Dann dauert es noch eine Weile, bis diese vom Finanzamt bearbeitet wird. Anschließend bekommen sie einen Bescheid über ihre tatsächliche Steuerlast.

Der Fiskus möchte aber nicht so lange warten und außerdem verhindern, dass Freiberufler die Zahlungen nicht leisten können. Deswegen erstellt er mit jedem Einkommensteuerbescheid auch immer einen Vorauszahlungsbescheid. Dieser gibt an, welche Summe an Steuern im laufenden Geschäftsjahr entrichtet werden muss.

Einmal im Quartal werden die Vorauszahlungen an das Finanzamt überwiesen. Wenn dann der tatsächliche Steuerbescheid vorliegt, wird die Steuerforderung mit den bereits geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Infolgedessen bekommt der Freiberufler entweder Geld zurück oder er muss nachzahlen. Sollten im Folgejahr die Einnahmen unerwartet sinken, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.